Die Satzung von Jugend für Sozialismus wurde auf dem Bundeskongress beschlossen:
§1 Allgemeine Bestimmungen
- Der Verein führt den Namen „Jugend für Sozialismus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz ist in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung, die Organisierung von Kampagnen und Aktivitäten und die Verbreitung sozialistischer Ideen.
- Jugend für Sozialismus ist ein sozialistischer und demokratischer Jugendverband. Er setzt sich für die Abschaffung des Kapitalismus und den Aufbau einer sozialistischen Demokratie in Deutschland und international ein.
§3 Mittelverwendung
- Der Jugendverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Jugendverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Jugendverbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Jugendverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch werden, der das 14. Lebensjahr vollendet und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennt.
- Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der zuständigen Ortsgruppe zu erklären. Die Ortsgruppe entscheidet über den Aufnahmeantrag per Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung steht dem*der Bewerber*in die Berufung auf dem Bundeskongress zu, welcher dann endgültig entscheidet. Über Mitgliedsanträge, die nicht in die Zuständigkeit einer Ortsgruppe fallen, entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft im Jugendverband endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, aus dem Jugendverband auszutreten. Die Austrittserklärung wird mit Zugang an die zuständige Ortsgruppe bzw. den Vorstand wirksam.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Ortsgruppe, des Vorstandes oder dem Bundeskongress ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Jugendverbandes zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen (wie in §5 (2) ausgeführt) gegenüber dem Jugendverband nicht nachkommt. Trifft eine Ortsgruppe oder der Vorstand diese Entscheidung, so hat der bzw. die Ausgeschlossene das Recht, Einspruch bei der Kontrollkommission bzw. beim Bundeskongress einzulegen. Letzter entscheidet abschließend.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht
- an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken
- Anträge an Gremien und Organe zu stellen
- das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Satzung einzuhalten,
- gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Jugendverbandes zu respektieren,
- Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Jedes Mitglied stuft sich ohne Nachweispflicht selbst
- ein und legt seinen Mitgliedsbeitrag selbst fest. Der Mindestbeitrag liegt bei zwei Euro pro Monat.
§6 Organe
- Organe des Jugendverbandes sind
- der Vorstand
- der Bundeskongress
- Ortsgruppen
- die Kontrollkommission
- Die Kassenprüfung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das höchste Organ zwischen den Bundeskongressen
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, sowie einem*einer Schatzmeister*in.
- Nur eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder ist dazu berechtigt, den Verein zu vertreten.
- Dem Vorstand des Jugendverbandes obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung des Bundeskongresses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen des Bundeskongresses,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Rechenschaftsberichts,
- die Anerkennung neuer Ortsgruppen
- die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Jugendverbandes
- Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundeskongress auf die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Blockabstimmungen sind möglich. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Jugendverbandes sein; mit der Mitgliedschaft im Jugendverband endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch den Bundeskongress ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
- Der Vorstand kann von einer absoluten Mehrheit der Delegierten des Bundeskongress abgewählt werden.
§8 Der Bundeskongress
- Der Bundeskongress ist das höchste Gremium des Verbandes. Er berät und beschließt über die politischen und organisatorischen Fragen des Jugendverbandes. Der Bundeskongress gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese sind bis zur darauffolgenden Tagung gültig. Zu Beginn der Tagung sind Protokollführende zu bestimmen, die ein Beschlussprotokoll der Tagung anfertigen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen
- Der Bundeskongress ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Jugendverbandes,
- Festlegung der praktischen Arbeit des Jugendverbandes,
- Änderungen der Satzung,
- Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Jugendverband,
- die Bestätigung oder Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses auf Ausschluss eines Mitglieds,
- die Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses auf nicht Anerkennung einer Ortsgruppe
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Jugendverbandes.
- Der Bundeskongress beschließt mit einer zweidrittel Mehrheit der Delegierten über Änderungen der Satzung. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen zwei Wochen vor der Tagung des Bundeskongresses eingereicht werden und an die Mitglieder verschickt werden.
- Jede Ortsgruppe entsendet Delegierte an den Bundeskongress. Die Anzahl der Delegierten wird über die Anzahl von Mitgliedern einer Ortsgruppe bestimmt. Jede Ortsgruppe verfügt über ein Grundmandat sowie einen Delegierten pro angefangene drei Mitglieder. Mitglieder, die keiner Ortsgruppe angehören, wählen ihre Delegierten mit demselben Schlüssel. Der Vorstand lädt alle Mitglieder ohne OG zu einem Treffen vor dem Bundeskongress ein auf dem die Delegierten gewählt werden
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand ein Bundeskongress einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor.
- Der Vorstand hat einen außerordentlichen Bundeskongress einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Alternativ reicht entsprechender Antrag von mindestens einen Drittel der Ortsgruppen.
- Der Bundeskongress wird von einer von den Delegierten zu wählenden Tagungsleitung geleitet.
- Der Bundeskongress beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Über den Ablauf des Bundeskongresses und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und von der Tagungsleitung zu unterschreiben ist.
§9 Ortsgruppen
- Der Jugendverband gliedert sich in Ortsgruppen. Eine Ortsgruppe besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
- Ortsgruppen führen den Namen des Jugendverbandes.
- Ortsgruppen organisieren sich in der Regel nach dem Wohnortsprinzip.
- Die Gründung einer Ortsgruppe muss dem Vorstand angezeigt werden. Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung der Ortsgruppen. Entscheidet der Vorstand eine Ortsgruppe nicht anzuerkennen, kann eine Entscheidung durch den Bundeskongress verlangen.
- Ortsgruppen können nach eigenem Ermessen eigene Vorstände wählen, welche die Arbeit der Ortsgruppe koordinieren.
- Verstoßen Ortsgruppen vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung oder die Grundsätze des Jugendverbandes, können diese durch den Bundeskongresses aufgelöst werden. Die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
§10 Kassenprüfer*innen
- Der Bundeskongress wählt zwei Kassenprüfer*innen. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Die Kassenprüfer*innen haben die Finanzen des Jugendverbandes jährlich gemeinsam mit der*dem Schatzmeister*in zu prüfen und einen Finanzbericht vorzulegen, welcher dem Bundeskongress vorzutragen ist. Die Kassenprüfer*innen nehmen diese Prüfung auch dann vor, wenn die Kassenprüfung nicht voll besetzt ist. Außerdem sind sie befugt, mehrere Prüfungen im Geschäftsjahr durchzuführen.
§11 Kontrollkommission
- Der Bundeskongress wählt eine Kontrollkommission, bestehend aus einer ungeraden Anzahl von mindestens fünf Mitgliedern. Mindestens fünfzig Prozent der Kommissionsmitglieder müssen Frauen sein.
- Die Kontrollkommission ist zuständig für
- Einsprüche gegen Ausschlüsse.
- Auf Antrag für Beanstandungen von Entscheidungen übergeordneter Gremien hinsichtlich deren Übereinstimmung mit der Satzung.
- Beschwerden aus der Mitgliedschaft, die von den beteiligten Mitgliedern und Gremien nicht einvernehmlich gelöst werden können. Das gilt insbesondere für Vorwürfe von sexistischem oder anderweitigem Fehlverhalten.
- Die Kontrollkommission kann in besonderen Fällen externe Berater*innen zu ihren Sitzungen zuladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§12 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls der Bundeskongress keine anderen Personen beruft.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
- Der Bundekongress entscheidet bei Liquidierung über die Verwendung der Mittel