Satzung

Die Sat­zung von Jugend für Sozia­lis­mus wur­de auf dem Bun­des­kon­gress beschlos­sen:

§1 All­ge­mei­ne Bestim­mun­gen

  1. Der Ver­ein führt den Namen „Jugend für Sozia­lis­mus“. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und trägt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz ist in Ber­lin.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Ver­eins ist die Betei­li­gung an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung, die Orga­ni­sie­rung von Kam­pa­gnen und Akti­vi­tä­ten und die Ver­brei­tung sozia­lis­ti­scher Ideen.
  2. Jugend für Sozia­lis­mus ist ein sozia­lis­ti­scher und demo­kra­ti­scher Jugend­ver­band. Er setzt sich für die Abschaf­fung des Kapi­ta­lis­mus und den Auf­bau einer sozia­lis­ti­schen Demo­kra­tie in Deutsch­land und inter­na­tio­nal ein.

§3 Mit­tel­ver­wen­dung

  1. Der Jugend­ver­band ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  2. Mit­tel des Jugend­ver­ban­des dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den.
  3. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Jugend­ver­ban­des.
  4. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Jugend­ver­ban­des fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den. Mit­glie­der haben bei ihrem Aus­schei­den kei­ner­lei Ansprü­che an das Ver­eins­ver­mö­gen.

§4 Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied des Jugend­ver­ban­des kann jeder jun­ge Mensch wer­den, der das 14. Lebens­jahr voll­endet und die Grund­sät­ze und die Sat­zung des Jugend­ver­ban­des aner­kennt. 
  2. Der Bei­tritt ist schrift­lich gegen­über der zustän­di­gen Orts­grup­pe zu erklä­ren. Die Orts­grup­pe ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag per Abstim­mung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Gegen die Ableh­nung steht dem*der Bewerber*in die Beru­fung auf dem Bun­des­kon­gress zu, wel­cher dann end­gül­tig ent­schei­det. Über Mit­glieds­an­trä­ge, die nicht in die Zustän­dig­keit einer Orts­grup­pe fal­len, ent­schei­det der Vor­stand.
  3. Die Mit­glied­schaft im Jugend­ver­band endet durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss.
  4. Die Mit­glie­der sind jeder­zeit berech­tigt, aus dem Jugend­ver­band aus­zu­tre­ten. Die Aus­tritts­er­klä­rung wird mit Zugang an die zustän­di­ge Orts­grup­pe bzw. den Vor­stand wirk­sam. 
  5. Ein Mit­glied kann durch Beschluss der Orts­grup­pe, des Vor­stan­des oder dem Bun­des­kon­gress aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es den Zie­len des Jugend­ver­ban­des zuwi­der han­delt oder sei­nen Ver­pflich­tun­gen (wie in §5 (2) aus­ge­führt) gegen­über dem Jugend­ver­band nicht nach­kommt. Trifft eine Orts­grup­pe oder der Vor­stand die­se Ent­schei­dung, so hat der bzw. die Aus­ge­schlos­se­ne das Recht, Ein­spruch bei der Kon­troll­kom­mis­si­on bzw. beim Bun­des­kon­gress ein­zu­le­gen. Letz­ter ent­schei­det abschlie­ßend.

§5 Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der

  1. Jedes Mit­glied hat das Recht
  1. an der poli­ti­schen Mei­nungs- und Wil­lens­bil­dung des Jugend­ver­ban­des mit­zu­wir­ken
  2. Anträ­ge an Gre­mi­en und Orga­ne zu stel­len
  3. das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht aus­zu­üben.
  4. Jedes Mit­glied hat die Pflicht,
    • die Sat­zung ein­zu­hal­ten,
    • gefass­te Beschlüs­se und die Grund­sät­ze des Jugend­ver­ban­des zu respek­tie­ren,
    • Mit­glieds­bei­trä­ge zu ent­rich­ten. Jedes Mit­glied stuft sich ohne Nach­weis­pflicht selbst
    • ein und legt sei­nen Mit­glieds­bei­trag selbst fest. Der Min­dest­bei­trag liegt bei zwei Euro pro Monat.

§6 Orga­ne

  1. Orga­ne des Jugend­ver­ban­des sind
    1. der Vor­stand
    2. der Bun­des­kon­gress
    3. Orts­grup­pen
    4. die Kon­troll­kom­mis­si­on
    5. Die Kas­sen­prü­fung

§7 Der Vor­stand

  1. Der Vor­stand ist das höchs­te Organ zwi­schen den Bun­des­kon­gres­sen
  2. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens zwei Mit­glie­dern, sowie einem*einer Schatzmeister*in. 
  3. Nur eine Mehr­heit der Vor­stands­mit­glie­der ist dazu berech­tigt, den Ver­ein zu ver­tre­ten.
  4. Dem Vor­stand des Jugend­ver­ban­des oblie­gen die Ver­tre­tung des Ver­eins nach § 26 BGB und die Füh­rung sei­ner Geschäf­te. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:
    1. die Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung des Bun­des­kon­gres­ses ein­schließ­lich der Auf­stel­lung der Tages­ord­nung,
    2. die Aus­füh­rung von Beschlüs­sen des Bun­des­kon­gres­ses,
    3. die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens und die Anfer­ti­gung des Rechen­schafts­be­richts,
    4. die Aner­ken­nung neu­er Orts­grup­pen
    5. die Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­beit des Jugend­ver­ban­des
  5. Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den von dem Bun­des­kon­gress auf die Dau­er von einem Jahr ein­zeln gewählt. Block­ab­stim­mun­gen sind mög­lich. Mit­glie­der des Vor­stands kön­nen nur Mit­glie­der des Jugend­ver­ban­des sein; mit der Mit­glied­schaft im Jugend­ver­band endet auch die Mit­glied­schaft im Vor­stand. Die Wie­der­wahl oder die vor­zei­ti­ge Abbe­ru­fung eines Mit­glieds durch den Bun­des­kon­gress ist zuläs­sig. Ein Mit­glied bleibt nach Ablauf der regu­lä­ren Amts­zeit bis zur Wahl sei­nes Nach­fol­gers im Amt.
  6. Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men.
  7. Die Beschlüs­se des Vor­stands sind zu pro­to­kol­lie­ren.
  8. Der Vor­stand kann von einer abso­lu­ten Mehr­heit der Dele­gier­ten des Bun­des­kon­gress abge­wählt wer­den.

§8 Der Bun­des­kon­gress

  1. Der Bun­des­kon­gress ist das höchs­te Gre­mi­um des Ver­ban­des. Er berät und beschließt über die poli­ti­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Fra­gen des Jugend­ver­ban­des. Der Bun­des­kon­gress gibt sich im Rah­men die­ser Sat­zung eine Geschäfts- und Wahl­ord­nung. Die­se sind bis zur dar­auf­fol­gen­den Tagung gül­tig. Zu Beginn der Tagung sind Pro­to­koll­füh­ren­de zu bestim­men, die ein Beschluss­pro­to­koll der Tagung anfer­ti­gen. Die Beschlüs­se sind den Mit­glie­dern inner­halb von 14 Tagen in geeig­ne­ter Wei­se zugäng­lich zu machen
  2. Der Bun­des­kon­gress ist zustän­dig für die Ent­schei­dun­gen in fol­gen­den Ange­le­gen­hei­ten:
    1. Fest­le­gung der Grund­sät­ze der Arbeit des Jugend­ver­ban­des,
    2. Fest­le­gung der prak­ti­schen Arbeit des Jugend­ver­ban­des,
    3. Ände­run­gen der Sat­zung,
    4. Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge,
    5. der Aus­schluss von Mit­glie­dern aus dem Jugend­ver­band,
    6. die Bestä­ti­gung oder Auf­he­bung eines Vor­stands­be­schlus­ses auf Aus­schluss eines Mit­glieds,
    7. die Auf­he­bung eines Vor­stands­be­schlus­ses auf nicht Aner­ken­nung einer Orts­grup­pe
    8. die Wahl und die Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands,
    9. die Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­richts und die Ent­las­tung des Vor­stands,
    10. die Auf­lö­sung des Jugend­ver­ban­des.
  3. Der Bun­des­kon­gress beschließt mit einer zwei­drit­tel Mehr­heit der Dele­gier­ten über Ände­run­gen der Sat­zung. Anträ­ge auf Ände­run­gen der Sat­zung müs­sen zwei Wochen vor der Tagung des Bun­des­kon­gres­ses ein­ge­reicht wer­den und an die Mit­glie­der ver­schickt wer­den.
  4. Jede Orts­grup­pe ent­sen­det Dele­gier­te an den Bun­des­kon­gress. Die Anzahl der Dele­gier­ten wird über die Anzahl von Mit­glie­dern einer Orts­grup­pe bestimmt. Jede Orts­grup­pe ver­fügt über ein Grund­man­dat sowie einen Dele­gier­ten pro ange­fan­ge­ne drei Mit­glie­der. Mit­glie­der, die kei­ner Orts­grup­pe ange­hö­ren, wäh­len ihre Dele­gier­ten mit dem­sel­ben Schlüs­sel. Der Vor­stand lädt alle Mit­glie­der ohne OG zu einem Tref­fen vor dem Bun­des­kon­gress ein auf dem die Dele­gier­ten gewählt wer­den
  5. Min­des­tens ein­mal im Jahr ist vom Vor­stand ein Bun­des­kon­gress ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung erfolgt schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen und unter Anga­be der Tages­ord­nung.
  6. Der Vor­stand schlägt eine Tages­ord­nung vor.
  7. Der Vor­stand hat einen außer­or­dent­li­chen Bun­des­kon­gress ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens ein Fünf­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de bean­tragt. Alter­na­tiv reicht ent­spre­chen­der Antrag von min­des­tens einen Drit­tel der Orts­grup­pen. 
  8. Der Bun­des­kon­gress wird von einer von den Dele­gier­ten zu wäh­len­den Tagungs­lei­tung gelei­tet.
  9. Der Bun­des­kon­gress beschließt in offe­ner Abstim­mung mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Dele­gier­ten. Kann bei Wah­len kein Kan­di­dat die Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Dele­gier­ten auf sich ver­ei­nen, ist gewählt, wer die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat; zwi­schen meh­re­ren Kan­di­da­ten ist eine Stich­wahl durch­zu­füh­ren. 
  10. Über den Ablauf des Bun­des­kon­gres­ses und die gefass­ten Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das vom Pro­to­koll­füh­rer und von der Tagungs­lei­tung zu unter­schrei­ben ist.

§9 Orts­grup­pen

  1. Der Jugend­ver­band glie­dert sich in Orts­grup­pen. Eine Orts­grup­pe besteht aus min­des­tens 3 Mit­glie­dern.
  2. Orts­grup­pen füh­ren den Namen des Jugend­ver­ban­des.
  3. Orts­grup­pen orga­ni­sie­ren sich in der Regel nach dem Wohn­orts­prin­zip.
  4. Die Grün­dung einer Orts­grup­pe muss dem Vor­stand ange­zeigt wer­den. Der Vor­stand ent­schei­det über die Aner­ken­nung der Orts­grup­pen. Ent­schei­det der Vor­stand eine Orts­grup­pe nicht anzu­er­ken­nen, kann eine Ent­schei­dung durch den Bun­des­kon­gress ver­lan­gen.
  5. Orts­grup­pen kön­nen nach eige­nem Ermes­sen eige­ne Vor­stän­de wäh­len, wel­che die Arbeit der Orts­grup­pe koor­di­nie­ren.
  6. Ver­sto­ßen Orts­grup­pen vor­sätz­lich und mehr­ma­lig gegen die­se Sat­zung oder die Grund­sät­ze des Jugend­ver­ban­des, kön­nen die­se durch den Bun­des­kon­gres­ses auf­ge­löst wer­den. Die Mit­glied­schaft bleibt davon unbe­rührt.

§10 Kassenprüfer*innen

  1. Der Bun­des­kon­gress wählt zwei Kassenprüfer*innen. Sie wer­den für die Dau­er von einem Jahr gewählt.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Finan­zen des Jugend­ver­ban­des jähr­lich gemein­sam mit der*dem Schatzmeister*in zu prü­fen und einen Finanz­be­richt vor­zu­le­gen, wel­cher dem Bun­des­kon­gress vor­zu­tra­gen ist. Die Kassenprüfer*innen neh­men die­se Prü­fung auch dann vor, wenn die Kas­sen­prü­fung nicht voll besetzt ist. Außer­dem sind sie befugt, meh­re­re Prü­fun­gen im Geschäfts­jahr durch­zu­füh­ren.

§11 Kon­troll­kom­mis­si­on

  1. Der Bun­des­kon­gress wählt eine Kon­troll­kom­mis­si­on, bestehend aus einer unge­ra­den Anzahl von min­des­tens fünf Mit­glie­dern. Min­des­tens fünf­zig Pro­zent der Kom­mis­si­ons­mit­glie­der müs­sen Frau­en sein.
  2. Die Kon­troll­kom­mis­si­on ist zustän­dig für
    1. Ein­sprü­che gegen Aus­schlüs­se.
    2. Auf Antrag für Bean­stan­dun­gen von Ent­schei­dun­gen über­ge­ord­ne­ter Gre­mi­en hin­sicht­lich deren Über­ein­stim­mung mit der Sat­zung.
    3. Beschwer­den aus der Mit­glied­schaft, die von den betei­lig­ten Mit­glie­dern und Gre­mi­en nicht ein­ver­nehm­lich gelöst wer­den kön­nen. Das gilt ins­be­son­de­re für Vor­wür­fe von sexis­ti­schem oder ander­wei­ti­gem Fehl­ver­hal­ten.
  3. Die Kon­troll­kom­mis­si­on kann in beson­de­ren Fäl­len exter­ne Berater*innen zu ihren Sit­zun­gen zula­den. Die­se sind jedoch nicht stimm­be­rech­tigt.

§12 Auf­lö­sung des Ver­eins

  1. Im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins sind alle Mit­glie­der des Vor­stan­des gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren, falls der Bun­des­kon­gress kei­ne ande­ren Per­so­nen beruft.
  2. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn dem Ver­ein die Rechts­fä­hig­keit ent­zo­gen wur­de.
  3. Der Bun­de­kon­gress ent­schei­det bei Liqui­die­rung über die Ver­wen­dung der Mit­tel
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